Die Erbschaftsteuer wird auf Zuwendungen von Todes
wegen sowie auf Zweckzuwendungen, Stiftungen und Vereine erhoben;
Die Schenkungsteuer besteuert unentgeltliche
Übertragungen unter lebenden.
Steuerpflichtig ist nach deutschem Recht der in
Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger mit dem gesamten (weltweit
belegenen) Erwerb. Im Fall der Schenkung haftet der Schenker neben dem
Erwerber. Diese Steuerpflicht kann auch lange nach Domizilwechsel ins Ausland
nachwirken. Die Einzelheiten regelt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und die
Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) sowohl für den Todesfall wie
für die Schenkung.
Beim Erwerb von Werten und Rechten im Ausland
wirken oft zusätzlich andere Regelungen wie z.B. die so genannte Nachlassbesteuerung
oder das Territorialprinzip, die Stempel- oder Übertragungssteuer; d.h. die im
Ausland belegenen Werte und Rechte werden unmittelbar von den dortigen
Finanzbehörden besteuert.
Bei ausländischen Erwerben sind also die
jeweiligen Bedingungen zu prüfen. Doppelbesteuerungsabkommen können z.B. im
Wege von Anrechnungsverfahren eine Mehrfachbelastung mildern oder kompensieren.
Bei der Ermittlung der Steuer kommt der Bewertung
des Vermögens nach dem Bewertungsgesetz (BewG) eine zentrale Bedeutung zu.
Der danach zu ermittelnde steuerliche Nettowert
des Vermögens ist im Erbfall gemäß der Stellung in der Erbfolge und ggf.
abweichenden Verfügungen zu quotieren und um die jeweiligen individuellen
Freibeträge (z.B. Versorgungsfreibetrag) zu kürzen. Das verbleibende steuerbare
Vermögen unterliegt ja nach Zuordnung des Empfängers nach der Steuerklasse den
nachfolgenden Steuersätzen:
|
Steuerklasse I |
Steuerklasse II |
Steuerklasse III |
||
Wert des Vermögens |
Ehegatten, |
Kinder, … |
Enkel, … |
Geschwister, … |
alle übrigen Erben |
abzüglich
persönlicher |
500.000
€ |
400.000
€ |
200.000
€ |
20.000 € |
20.000 € |
Steuersatz bei einem verbleibenden steuerbaren
Vermögen |
|||||
bis 75.000 |
7 % |
7 % |
7 % |
15 % |
30 % |
bis 300.000 |
11 % |
11 % |
11 % |
20 % |
30 % |
bis 600.000 |
15 % |
15 % |
15 % |
25 % |
30 % |
bis 6.000.000 |
19 % |
19 % |
19 % |
30 % |
30 % |
bis 13.000.000 |
23 % |
23 % |
23 % |
35 % |
50 % |
bis 26.000.000 |
27 % |
27 % |
27 % |
40 % |
50 % |
> 26.000.000 |
30 % |
30 % |
30 % |
43 % |
50 % |
Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind
in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:
·
Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungsteuerfreibetrages (alle zehn Jahre);
·
den Erben durch Adoption oder Heirat in eine
günstigere Steuerklasse versetzen;
·
Verlagerung von Privatvermögen in
Betriebsvermögen;
·
Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die
einer niedrigen Besteuerung unterliegen (etwa Immobilien, Schiffsfonds, Lebens-
und Rentenversicherungen);
·
Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines
Nießbrauchrechts für die Schenker.
·
Bei Nachweis eines niedrigeren Immobilienwertes
(z.B. durch qualifiziertes Gutachten) ist in einer Vielzahl von Fällen der
niedrigere Wert anzusetzen (§ 138 Abs. 4 BewG)