Die Erbschaftsteuer wird auf Zuwendungen von Todes wegen sowie auf Zweckzuwendungen, Stiftungen und Vereine erhoben;

Die Schenkungsteuer besteuert unentgeltliche Übertragungen unter lebenden.

Steuerpflichtig ist nach deutschem Recht der in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Empfänger mit dem gesamten (weltweit belegenen) Erwerb. Im Fall der Schenkung haftet der Schenker neben dem Erwerber. Diese Steuerpflicht kann auch lange nach Domizilwechsel ins Ausland nachwirken. Die Einzelheiten regelt das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) und die Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) sowohl für den Todesfall wie für die Schenkung.

Beim Erwerb von Werten und Rechten im Ausland wirken oft zusätzlich andere Regelungen wie z.B. die so genannte Nachlassbesteuerung oder das Territorialprinzip, die Stempel- oder Übertragungssteuer; d.h. die im Ausland belegenen Werte und Rechte werden unmittelbar von den dortigen Finanzbehörden besteuert.

Bei ausländischen Erwerben sind also die jeweiligen Bedingungen zu prüfen. Doppelbesteuerungsabkommen können z.B. im Wege von Anrechnungsverfahren eine Mehrfachbelastung mildern oder kompensieren.

 

Bei der Ermittlung der Steuer kommt der Bewertung des Vermögens nach dem Bewertungsgesetz (BewG) eine zentrale Bedeutung zu.

Der danach zu ermittelnde steuerliche Nettowert des Vermögens ist im Erbfall gemäß der Stellung in der Erbfolge und ggf. abweichenden Verfügungen zu quotieren und um die jeweiligen individuellen Freibeträge (z.B. Versorgungsfreibetrag) zu kürzen. Das verbleibende steuerbare Vermögen unterliegt ja nach Zuordnung des Empfängers nach der Steuerklasse den nachfolgenden Steuersätzen:

 

Steuerklasse I

Steuerklasse II

Steuerklasse III

Wert des Vermögens

Ehegatten,
Lebenspartner

Kinder, …

Enkel, …

Geschwister, …

alle übrigen Erben

abzüglich persönlicher
periodischer (nutzbarer)
Freibetrag von bis zu:

500.000 €

400.000 €

200.000 €

20.000 €

20.000 €

Steuersatz bei einem verbleibenden steuerbaren Vermögen

bis 75.000

7 %

7 %

7 %

15 %

30 %

bis 300.000

11 %

11 %

11 %

20 %

30 %

bis 600.000

15 %

15 %

15 %

25 %

30 %

bis 6.000.000

19 %

19 %

19 %

30 %

30 %

bis 13.000.000

23 %

23 %

23 %

35 %

50 %

bis 26.000.000

27 %

27 %

27 %

40 %

50 %

> 26.000.000

30 %

30 %

30 %

43 %

50 %

 

 


Um Erbschaftsteuer zu vermeiden oder zu vermindern, sind in Deutschland eine Reihe von legalen Maßnahmen möglich:

·      Schenkung an die Erben unter Nutzung des Schenkungsteuerfreibetrages (alle zehn Jahre);

·      den Erben durch Adoption oder Heirat in eine günstigere Steuerklasse versetzen;

·      Verlagerung von Privatvermögen in Betriebsvermögen;

·      Verlagerung von Vermögen in Anlageklassen, die einer niedrigen Besteuerung unterliegen (etwa Immobilien, Schiffsfonds, Lebens- und Rentenversicherungen);

·      Übertragung von Immobilien unter Eintragung eines Nießbrauchrechts für die Schenker.

·      Bei Nachweis eines niedrigeren Immobilienwertes (z.B. durch qualifiziertes Gutachten) ist in einer Vielzahl von Fällen der niedrigere Wert anzusetzen (§ 138 Abs. 4 BewG)