Verfügung von Todes wegen:

Ein(e) Erblasser(in) kann in einem Testament oder Erbvertrag bestimmen, wer Erbe wird.

·         Mit einem Vermächtnis können einzelne Werte weitergegeben werden.

·         Auflagen können Bestimmungen und Forderungen beibehalten und sichern.

·         Ein Testamentsvollstrecker kann mit der Verteilung des Nachlasses beauftragt werden oder den Nachlass für eine bestimmte Zeit für die Erben verwalten.

·         Pflichtteilsregelungen können definiert werden.

Für den Erbvertag ist wegen seiner besonderen Bindungswirkung die Beratung und Beurkundung durch einen Notar gesetzlich vorgeschrieben. Der Notar überprüft die so genannte Testierfähigkeit der Erblasser und bietet eindeutige und rechtsichere Formulierungen für die gewollten Verfügungen. Der Vertrag wird beim zuständigen Amtsgericht versiegelt aufbewahrt und im Erbfall schnell und sicher eröffnet.

Wer einen Ehevertrag schließt kann i.d.R. ohne Mehrkosten einen Erbvertrag mit beurkunden lassen.

Der Erbvertrag kann nur gemeinsam und einvernehmlich mit dem Vertragspartner unter notarieller Beurkundung geändert werden.

Testamente können eigenhändig (handschriftlich) errichtet werden. Ort, Datum und eigenhändige Unterschrift sind für die Wirksamkeit unerlässlich. Ein Testament kann jederzeit widerrufen und geändert werden.

Eigenhändige Testamente sind erfahrungsgemäß anfällig für Formfehler und unterliegen der Gefahr der Unwirksamkeit. Unklare Formulierungen können Rechtsstreitigkeiten nach sich ziehen. Oft gehen solche Verfügungen verloren oder werden nicht gefunden.

Darum sollte auch für die Errichtung eines Testamentes die notarielle Beurkundung erwogen werden.

Nach Eintritt des Erbfalles ist als Nachweis gegenüber Behörden, Banken u. A. für Erben ein beim (Nachlass-) Gericht zu beantragender Erbschein oder eine notarielle Urkunde erforderlich.

 

Fristen:

Im Erbfall bestehen umfangreiche Anzeigepflichten, die die Voraussetzungen dafür schaffen sollen, dass das Finanzamt die Erbschaftssteuer richtig ermitteln kann.

·         Diejenigen, die etwas aus dem Nachlass erhalten, haben grundsätzlich die Pflicht, den Anfall innerhalb von drei Monaten dem Finanzamt anzuzeigen. 

·         Darüber hinaus obliegt die Anzeigepflicht auch Standesämtern, Notaren und Gerichten für alles, was mit einem Erbfall zusammenhängt. 

·         Auch Banken sind ab einem Vermögenswert von 1.000 Euro verpflichtet, dem Finanzamt gegenüber anzuzeigen, welche Vermögenswerte der Verstorbene angesammelt hat. 

·         War der Erblasser Versicherungsnehmer und kommt es zu einer Auszahlung von mehr als 1.000 Euro, so sind auch die Versicherungsgesellschaften zur Anzeige verpflichtet.

Trotz aller Trauer ist die zu empfangende Erbschaft sorgfältig innerhalb kurzer Zeit zu prüfen.

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen.

Für eine Ausschlagung kann es vielfältige, auch taktische Gründe geben.