Vorsorgevollmacht

Ereignisse oder Entwicklungen mit der Folge schwerwiegender gesundheitlicher Beeinträchtigungen können die eigene Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit außer Kraft setzen.

Da selbst Verwandte oder Partner nicht automatisch das Recht zur Stellvertretung haben, kann in diesen Fällen von Gerichten ein Betreuer eingesetzt werden, der die geschäftlichen Angelegenheiten weiterführt und auch Entscheidungen über medizinische Behandlungen trifft.

Wer eine Vertrauensperson damit beauftragen will, kann durch eine Betreuungsverfügung den Betreuer selbst vorschlagen. So kann das gerichtliche Verfahren vermieden und entsprechende Vollmachten erteilt werden.

Zum Vergleich: Ein Testament regelt nur den Todesfall – eine General- oder Vorsorgevollmacht gewährleistet die Übernahme der Verantwortlichkeit in bestimmten Lebenssituationen durch eine Vertrauensperson.

Die Generalvollmacht ist eine umfassende Ermächtigung zu allen Erklärungen.

Für wichtige Geschäfte ist die Beurkundung durch einen Notar vorgeschrieben.

In persönlichen Angelegenheiten (z.B. medizinische Behandlung) müssen die Befugnisse ausdrücklich benannt werden. Mit einer Patientenverfügung können z.B. Anordnungen getroffen werden, wie lange bei unheilbarer Erkrankung die medizinische Behandlung fortgesetzt werden soll.

Solche Vollmachten gelten jedoch nur bei Vorliegen der genau definierten Voraussetzungen, die nachzuweisen sind.