Was kann letztwillig wie verfügt werden?

Erfolgt keine letztwillige Verfügung, gilt das allgemeine Erbrecht (gesetzliche Erbfolge) des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Seit 1961 ist durch das Haager Übereinkommen international geregelt, dass die Gültigkeit einer letztwilligen einzelnen oder gemeinschaftlichen Verfügung dem jeweils geltenden innerstaatlichen Recht zu entsprechen hat.

Aus Artikel 14 des Grundgesetzes ergibt sich die Freiheit, nach Belieben Bestimmungen darüber zu treffen, was nach dem Ableben mit dem Eigentum geschehen soll. Erblasser können durch letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) Anordnungen für die Auseinandersetzung der Erben treffen. Sie können auch anordnen, dass die Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten ((Mit-)Erbe oder Nichterbe) erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.

Die letztwillige Verfügung erfolgt i.d.R. durch ein Testament. Dies ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welche im Falle seines Todes Wirkung entfaltet. Möglich ist auch ein Erbvertrag (§§ 1941, 2274 BGB), der einseitig nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann.

Voraussetzung ist die so genannte Testierfähigkeit (§ 2229 BGB), also allgemeine Geschäftsfähigkeit und die Vollendung des 16. Lebensjahres.

 

So ergeben sich für Erblasser zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B.:

In der letztwilligen Verfügung kann die Bestimmung der Erben und deren Anteile benannt werden (§ 1937 BGB). Grundsätzlich gilt hier – wie bei der gesetzlichen Erbfolge die Gesamtrechtsnachfolge. Eine solche Erbeinsetzung verschafft dem Bedachten unmittelbare Rechte am Nachlass. Es können Ersatzerben (§ 2096 BGB) oder Nacherben (§ 2100 GBG) eingesetzt werden. Bestimmte Personen können von der Erbfolge ausgeschlossen werden (§ 1938 BGB) - Enterbung.

Auch familienrechtliche Anordnungen können getroffen werden: so kann z.B. ererbtes Vermögen in einer Gütergemeinschaft zu Vorbehaltsgut bestimmt werden oder wenn Kinder erben, deren Eltern von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen werden.

Durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die Auseinandersetzung zwischen Erben geregelt werden.

Für die Ausführung der letztwilligen Verfügung kann ein Testamentsvollstrecker (§ 2197 BGB) bestellt werden.

 

Das Vermächtnis (§ 1939 BGB) besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass an den Bedachten (Vermächtnisnehmer) oder einem bestimmten Zweck.

Gegenstand eines Vermächtnisses kann jede rechtserhebliche Handlung (Tun oder Unterlassen) sein, die darauf gerichtet ist, das Vermögen des Bedachten zu mehren (z.B. Sachen, Forderungen, Geld, Wohnrechte).

Der vermachte Gegenstand geht nicht von selbst einfach auf den Bedachten über (ein solches sog. Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht). Der Bedachte erwirbt vielmehr durch das Vermächtnis einen einklagbaren Anspruch auf Verschaffung des Zugewendeten (sog. Damnationslegat) gegen den/die Erben. Auf diese gehen Vermächtnisgegenstände zunächst als Teil des Nachlasses im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge über.

Anstatt eines Erben kann auch ein anderer Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis belegt werden (sog. Untervermächtnis).

Zu beachten sind eine Reihe von verstreut im Gesetz genannten Sonderformen des Vermächtnisses (z.B. §§ 2087, 2150, 2169, 2190 BGB).

 

Das Vermächtnis ist von der Auflage (§ 1940 ff. BGB) zu unterscheiden. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen, einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht der Fall.

Sonderfälle:

Die Jastrow’sche Klausel besagt, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält (i.d.R. im “Berliner Testament” als Strafklausel verwandt).