Was kann letztwillig wie
verfügt werden?
Erfolgt keine
letztwillige Verfügung, gilt das allgemeine Erbrecht (gesetzliche Erbfolge) des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).
Seit 1961 ist durch
das Haager Übereinkommen international geregelt, dass die Gültigkeit einer letztwilligen
einzelnen oder gemeinschaftlichen Verfügung dem jeweils geltenden
innerstaatlichen Recht zu entsprechen hat.
Aus Artikel 14 des Grundgesetzes
ergibt sich die Freiheit, nach Belieben Bestimmungen darüber zu treffen, was
nach dem Ableben mit dem Eigentum geschehen soll. Erblasser können durch
letztwillige Verfügung (§ 1937 BGB) Anordnungen für die
Auseinandersetzung der Erben treffen. Sie können auch anordnen, dass die
Auseinandersetzung nach dem billigen Ermessen eines Dritten ((Mit-)Erbe oder
Nichterbe) erfolgen soll. Die von dem Dritten auf Grund der Anordnung
getroffene Bestimmung ist für die Erben nicht verbindlich, wenn sie offenbar
unbillig ist; die Bestimmung erfolgt in diesem Falle durch Urteil.
Die letztwillige
Verfügung erfolgt i.d.R. durch ein Testament.
Dies ist eine einseitige, formbedürftige und jederzeit widerrufbare
Willenserklärung des Erblassers über sein Vermögen, welche im Falle seines
Todes Wirkung entfaltet. Möglich ist auch ein Erbvertrag (§§ 1941, 2274 BGB),
der einseitig nicht mehr geändert oder widerrufen werden kann.
Voraussetzung ist die
so genannte Testierfähigkeit (§ 2229
BGB), also allgemeine Geschäftsfähigkeit und die Vollendung des 16.
Lebensjahres.
So ergeben sich für
Erblasser zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, wie z.B.:
In der letztwilligen
Verfügung kann die Bestimmung der Erben
und deren Anteile benannt werden (§ 1937 BGB). Grundsätzlich gilt hier –
wie bei der gesetzlichen Erbfolge die Gesamtrechtsnachfolge.
Eine solche Erbeinsetzung verschafft
dem Bedachten unmittelbare Rechte am Nachlass. Es können Ersatzerben (§ 2096 BGB) oder Nacherben
(§ 2100 GBG) eingesetzt werden. Bestimmte Personen können von der Erbfolge
ausgeschlossen werden (§ 1938 BGB) - Enterbung.
Auch familienrechtliche
Anordnungen können getroffen werden: so kann z.B. ererbtes Vermögen in einer
Gütergemeinschaft zu Vorbehaltsgut bestimmt werden oder wenn Kinder erben,
deren Eltern von der Verwaltung des Erbes ausgeschlossen werden.
Durch Teilungsanordnung (§ 2048 BGB) kann die
Auseinandersetzung zwischen Erben geregelt werden.
Für die Ausführung der
letztwilligen Verfügung kann ein Testamentsvollstrecker
(§ 2197 BGB) bestellt werden.
Das Vermächtnis
(§ 1939 BGB) besteht in der Zuwendung eines Vermögensvorteils aus dem Nachlass
an den Bedachten (Vermächtnisnehmer) oder einem bestimmten Zweck.
Gegenstand eines
Vermächtnisses kann jede rechtserhebliche Handlung (Tun oder Unterlassen) sein,
die darauf gerichtet ist, das Vermögen des Bedachten zu mehren (z.B. Sachen,
Forderungen, Geld, Wohnrechte).
Der vermachte
Gegenstand geht nicht von selbst einfach auf den Bedachten über (ein solches
sog. Vindikationslegat kennt das deutsche Recht nicht). Der Bedachte erwirbt
vielmehr durch das Vermächtnis einen einklagbaren Anspruch auf Verschaffung des
Zugewendeten (sog. Damnationslegat) gegen den/die
Erben. Auf diese gehen Vermächtnisgegenstände zunächst als Teil des Nachlasses
im Wege der erbrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge über.
Anstatt eines Erben
kann auch ein anderer Vermächtnisnehmer seinerseits mit einem Vermächtnis
belegt werden (sog. Untervermächtnis).
Zu beachten sind eine
Reihe von verstreut im Gesetz genannten Sonderformen des Vermächtnisses (z.B. §§
2087, 2150, 2169, 2190 BGB).
Das Vermächtnis ist von
der Auflage (§ 1940 ff. BGB) zu
unterscheiden. Während das Vermächtnis dem Begünstigten einen eigenen,
einklagbaren Anspruch auf Erfüllung einräumt, ist dies bei der Auflage nicht
der Fall.
Sonderfälle:
Die Jastrow’sche Klausel besagt, dass ein Kind,
das beim ersten Erbfall seinen Pflichtteil verlangt, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil erhält (i.d.R. im
“Berliner Testament” als Strafklausel verwandt).